AGB
Allgemeine Mietvertragsbedingungen
Almin Hodzic
– Stand 25.09.2021 –
1. Mietzeit
a) Die Miete beginnt und endet im Büro des Vermieters bzw. an anderen, vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
b) Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht an dem vereinbarten Ort zurück, so hat er folgende Rückführungsgebühren zu zahlen: 100,00 Euro, zuzüglich 1,00 Euro pro gefahrenen Kilometer. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
c) Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch das Unternehmen Austria Rent berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Geschäftszeiten. Werden Fahrzeuge außerhalb der Geschäftszeiten an einer Filiale der Austria Rent abgestellt, haftet der Mieter bis zur Rücknahme durch einen Mitarbeiter der Austria Rent für jede zufällige Verschlechterung und jeden zufälligen Untergang des Fahrzeuges.
d) Bei Langzeitmieten (Mietzeitraum ab 30 Tagen) gilt: Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug während der Geschäftszeiten an einer Filiale der Austria Rent persönlich einem Mitarbeiter der Vermietung zurückzugeben. Die Miete endet erst mit der Unterschrift von Mieter und Vermieter auf dem Fahrzeugrücknahmeprotokoll. Wird das Mietfahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten zurückgegeben, haftet der Mieter vollumfänglich für alle Schäden und Mängel die den Zustand des Fahrzeuges im Vergleich zum Übergabeprotokoll verschlechtern.
e) Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
f) Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache, berechnet sich die Nutzungsentschädigung nach dem zur Zeit der Anmietung gültigen Normalpreis des Vermieters. Die jeweils gültigen Normalpreise liegen in den Geschäftsräumen des Vermieters zur Einsicht aus.
g) Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 3 Tagen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
h) Bei Nichtinanspruchnahme oder bei Teilinanspruchnahme des verbindlich bestellten Mietfahrzeuges hat der Mieter einen Betrag von 40% des bei Durchführung des Mietvertrages fälligen Mietzinses unter Zugrundelegung des Normaltarifs, mindestens aber 25,00 Euro als Aufwandsentschädigung und als Ersatz von entgangenem Gewinn zu zahlen. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
2. Benutzung des Fahrzeuges
a) Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins sind und als Mieter in den Mietvertrag eingetragen sind oder vom Mieter vorher schriftlich namhaft gemacht und vom Vermieter anerkannt worden sind. Wird das Fahrzeug von mehreren Personen gelenkt, wird für den oder die Zusatzfahrer eine zusätzliche Gebühr erhoben. Bei Firmenanmietungen darf das Fahrzeug nur von den bei dem Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, die dem Vermieter bekannt zu geben und die ebenfalls seit mindestens 3 Jahren im Besitz des gültigen Führerscheins sind. Zusätzlich gilt, dass LKW ab 7,49 t nur von Fahrern gelenkt werden dürfen, die 25 Jahre oder älter sind.
b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei Lkw-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
c) Das Fahrzeug darf nur bestimmungsgemäß gebraucht und nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zum Motorsport, zu Fahrschulungen oder zum Abschleppen anderer Fahrzeuge benutzt werden. Leicht entzündliche, giftige oder sonstige gefährliche Stoffe dürfen nicht transportiert werden.
d) Das Mietfahrzeug darf nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen geführt werden.
e) Das Mietfahrzeug darf nicht weitervermietet oder verliehen werden.
f) Der Vermieter verpflichtet sich das Fahrzeug fachgerecht zu nutzen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter und dessen Erfüllungsgehilfen bei jedem Tanken zu kontrollieren. Insbesondere muss der Mieter auf fällige Inspektionen achten und den Vermieter informieren. Die Fahrzeuge sind ordnungsgemäß zu verschließen und vor der unbefugten Wegnahme durch Dritte zu schützen. Vor Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken. Bei Nichterfüllung wird eine Tankgebühr in Höhe von 11,90 Euro erhoben. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
g) Bei eventuellen Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Reparaturaufträge dürfen nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erteilt werden. Vor Reparaturaufträgen über 100,00 Euro muss die Einwilligung des Vermieters vorliegen.
h) Der Fahrer des Mietfahrzeuges muss im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein, die von jedem Fahrer auf Verlangen des Vermieters durch das Vorzeigen eines gültigen Führerscheins nachzuweisen ist.
i) Dem Mieter wird für den Mietzeitraum die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original überlassen. Ist die Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Mietwagenrückgabe verlustig, trägt der Mieter die Kosten der Wiederbeschaffung. Für die Wiederbeschaffung werden 178,50 Euro berechnet. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
j) Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen der Austria Rent verboten.
3. Verhalten bei Unfällen
a) Der Mieter hat nach einem Unfall unmittelbar und unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Eine detaillierte schriftliche Schadensanzeige muss innerhalb eines Werktages vorliegen. Die Unfallmeldung ist telefonisch innerhalb der Geschäftszeiten in der jeweiligen Filiale, außerhalb der Geschäftszeit unter 0800/6660007 zu erstatten. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei oder verlässt der Mieter ohne Unfallmeldung den Unfallort, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 900,00 Euro zu entrichten.
b) Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind nach allgemeiner Verkehrssitte zu sichern. Die Namen und Adressen der Beteiligten sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge sind zu notieren. Soweit der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgibt oder sonst Ansprüche Unfallbeteiligter anerkennt und dadurch den Versicherungsschutz gefährdet, haftet er dem Vermieter für die entstandenen Schäden insoweit, als die Versicherung Leistungen wegen des Anerkenntnisses ablehnt. Die Haftung erstreckt sich auch auf die erforderlichen Verfahrenskosten, die dadurch entstehen, dass Schadensersatzansprüche bzw. Versicherungsleistungen aufgrund eines Anerkenntnisses nicht ohne gerichtliche Hilfe zu erlangen sind.
c) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich detaillierten Bericht über den Schadenshergang zu geben.
d) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sofort Fahrzeugpapiere und sämtliche Schlüssel auszuhändigen, wenn das Fahrzeug gestohlen oder nicht mehr fahrbereit ist.
4. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflicht: 8,0 Millionen Euro Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden; Teilkasko: mit 600,- Euro Selbstbeteiligung (Brand, Diebstahl und Glasschäden) laut AKB.
5. Haftung des Mieters bei Schäden und Verkehrsverstößen/Straftaten
a) Der Mieter, Fahrer und Nutzer haftet bei Schäden am gemieteten Fahrzeug unbeschränkt. Für die Bearbeitung von Schäden am gemieteten Fahrzeugen/Gegenständen, die vom Mieter, Fahrer oder Nutzer verursacht wurden, wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 35,70 Euro erhoben.
b) Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, voll verantwortlich und haftet gegenüber der Austria Rent für entstehende Gebühren und Kosten. Die Austria Rent ist verpflichtet den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Für die Bearbeitung von Verkehrsvergehen/Ordnungswidrigkeiten und Straftaten wird eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben.
Für §5a-b gilt: Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6. Begrenzung der Haftung des Mieters
Der Mieter kann seine Haftung für Unfall-, Reifen- und Glasbruchschäden begrenzen, soweit nach den gültigen Tarifen des Vermieters hierüber im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Die Begrenzung der Selbstbeteiligung betrifft den reinen Unfallschaden am Fahrzeug nicht aber unfallbedingte Folgekosten, die auch von einem Kaskoversicherer nicht übernommen werden, wie z.B. Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschlepp- und Mietwagenkosten, usw. während der Reparatur ist der vereinbarte Mietpreis weiter zu entrichten. Die Beschränkung der Haftung bis zu dem Betrag der Selbstbeteiligung entfällt, sofern der Schaden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit oder Unfallflucht entstanden ist. Ungeachtet der vereinbarten Haftungsbeschränkung nimmt der Vermieter den Mieter im Falle der grob fahrlässigen Schadensherbeiführung durch den Mieter entsprechend einem in der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Der Mieter haftet auch entsprechend § 6 dieser AGB:
a) Wenn er vorsätzlich gegen die Bestimmungen der Mietbedingungen verstößt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung nimmt die Vermieterin den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfangs bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt.
b) Für Reifenschäden (wenn keine separate Haftungsbegrenzung abgeschlossen wurde), für Schäden an Lkw-Planen und -Aufbauten, die aufgrund der Missachtung der Ausmaße des Fahrzeuges entstehen oder infolge Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO entstanden sind. Dies gilt auch für Schäden am Fahrzeug, die durch unsachgemäßes Be- und Entladen sowie durch unsachgemäße Befestigung des Ladegutes entstehen. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
c) Für Miet-LKW und Mietfahrzeuge, deren Sicht nach hinten eingeschränkt ist:
d) Das Rücksetzen des Mietfahrzeuges darf grundsätzlich nur unter Einweisung durch eine seitlich hinter dem Fahrzeug befindliche Person (notfalls durch einen Passanten) erfolgen.
e) Setzt der Mieter selbst das Mietfahrzeug ohne Einweiser zurück oder lässt er zu, dass ein anderer ohne Einweiser zurücksetzt und wird hierdurch ein Unfall verursacht, so hat der Mieter bei schuldhaftem Verstoß gegen die Obliegenheiten aus §6c Abs.I. an den Vermieter eine Vertragsstrafe in der Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 900,00 Euro zu entrichten. Eine vereinbarte Haftungsbeschränkung entfällt infolge des vertragswidrigen Verhaltens.
7. Haftungsbegrenzung des Vermieters
a) Der Vermieter haftet für Sach- und Vermögensschäden, die sich aus der Benutzung oder dem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder infolge Unfalles, verspäteter Übergabe oder Möglichkeit der Übergabe des Mietwagens eintreten, nur in den Fällen des Vorsatzes und bei grober Fahrlässigkeit. Auch für Sach- und Vermögensschäden, die anderweitig entstehen, haftet er lediglich im Falle des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Der Mieter hat vorrangig die für das Fahrzeug abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.
b) Bei Nichterfüllung und Verzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden höchstens bis zum Zweifachen des zu erwartenden ursprünglichen Mietpreises.
c) Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, gleichgültig, ob sie auf dem Vertrag oder unerlaubter Handlung gestützt werden, sind nach gesetzlich zulässiger Haftungsbegrenzung ausgeschlossen.
d) Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Die Haftung des Vermieters für eingebrachte oder zurückgelassene Gegenstände im Fahrzeug ist ausgeschlossen.
8. Maut
Fällige Mautgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Für die Bearbeitung der Maut wird eine Bearbeitungsgebühr von 23,80 Euro erhoben. Die Mautgebühren sind sofort zur Zahlung fällig. Der Vermieter ist berechtigt eine Kaution in Höhe der zu erwartenden Maut zu verlangen und bis zur tatsächlichen Abrechnung durch die Betreiberfirma, derzeit TollCollect, einzubehalten. Für Zahlung der Maut auf Rechnung wird eine zusätzliche Gebühr von 5,95 Euro fällig.
9. Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Versicherung und Schmierstoffe für die Antriebsaggregate ein (ohne Kraftstoff!).
b) Bei Abschluss des Mietvertrages kann eine Kautionszahlung zur Sicherung aller aus dem Mietverhältnis entstehenden Ansprüche vereinbart werden.
c) Alle im Vertrag angegebenen Mieter und selbstschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften gesamtschuldnerisch für sämtliche Zahlungsansprüche aus dem Mietvertrag. Im Falle einer Abtretung der Ansprüche an eine Versicherung wird darauf hingewiesen, dass der Mieter für diejenigen Ansprüche des Vermieters haftet, die die Versicherung – ob begründet oder unbegründet – nicht übernimmt.
d) Zur Berechnung der gefahrenen Kilometer werden alleine die Kilometerzahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Bei Ausfall des Tachometers ist sofort der Vermieter zu verständigen. Andernfalls steht es dem Vermieter zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen. Kann der Vermieter aufgrund objektiv nachprüfbarer Angabe die Kilometerleistung nicht ungefähr bestimmen, werden 200 Kilometer pro Tag pauschal berechnet.
e) Im Falle der Nichtrückgabe des gemieteten Fahrzeuges berechnet sich die Nutzungsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der vereinbarten Mietzeit bis zur Feststellung des Unvermögens der Rückgabe anhand des zur Zeit der Anmietung gültigen Normalpreises des Vermieters. Die jeweils gültigen Normalpreise liegen in den Geschäftsräumen des Vermieters zur Einsicht aus. Kann der Vermieter aufgrund objektiv nachprüfbarer Angaben die Kilometerleistung nicht ungefähr bestimmen, werden 200 Kilometer pro Tag pauschal berechnet.
f) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er spätestens 7 Tage nach Rücknahme des Fahrzeuges fällig.
g) Der Rechnungsversand erfolgt generell per E-Mail. Für den Postversand wird je Rechnung eine Portogebühr von 1,50 Euro erhoben.
h) Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr fällig: Für die erste Mahnung 5,- Euro, für die zweite Mahnung 10,- Euro, für die dritte Mahnung 15,- Euro. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
10. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die angegebenen persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf diese über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn:
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind.
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.
c) Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder
d) vom Mieter gegebene Schecks oder Wechsel protestiert werden.
11. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart, soweit:
a) Der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) Der Mieter Vollkaufmann im Sinne §§ 1, 4 HGB oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
12. Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
Der Vermieter nimmt entsprechend § 36 VSBG nicht an Streitschlichtungen teil.
13. Verjährung
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche vom Vermieter gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen. Eine gemäß 8 c) der AGB vertraglich vereinbarte Kautionszahlung verbleibt solang im Besitz des Vermieters, bis die Schuldfrage endgültig geklärt ist.
14. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Wegen des Vorranges der Individualabrede sind die alten Schriftformklauseln, wie vorher verwendet, nicht mehr wirksam. Wirksam sind nur so genannte Vollständigkeitsklauseln.
15. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich unter Berücksichtigung beiderseitiger Parteiinteressen entspricht. Das gleiche gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
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